Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der OVB GmbH & Co. KG für Anzeigenaufträge

  1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
  6. Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag schriftlich bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort »Anzeige« deutlich kenntlich gemacht. Der für die Kenntlichmachung erforderliche Raum ist Teil der Anzeige und geht in die zu bezahlende Abnahmemenge ein.
  8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung des Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Alle Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen bei Schadensersatzansprüchen gelten nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb vier Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige schriftlich geltend gemacht werden.
  11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
  13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufender Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
  14. „Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.“ Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und/oder für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  15. Der Verlag liefert mit Rechnung auf Wunsch ab einem Anzeigenvolumen von 200 mm einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
  16. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
  17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis
    ›  50 000 Exemplare 20 v. H.
    ›  100 000 Exemplare 15 v. H. beträgt.
    Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
  18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 1000 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
  19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht der Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  20. Erfüllungsort ist Rosenheim. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Rosenheim. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

 

Zusätzliche Geschäftsbedingungen

  • Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft. Für jede Bezirksausgabe ist, sofern nicht die Gesamtauflage belegt wird, ein besonderer Anzeigenabschluss zu tätigen. Einzeldispositionen für Bezirksausgaben und Kombinationen werden im Rahmen eines für die Gesamtausgabe vorliegenden Abschlusses rabattiert, jedoch nicht zu dessen Erfüllung gewertet. Die Bonusstaffel gilt nur für Anzeigen der gleichen Ausgabe.
  • Telefonische Annahme ohne Abbestellung von Anzeigentexten geschieht nur auf Wunsch und Gefahr des Bestellers. Auch für Fehler durch schlecht geschriebene Manuskripte oder telefonisch veranlasste Änderungen kann nicht gehaftet werden. Erfolgt aus irgendwelchen Gründen die Aufnahme von Anzeigen nicht oder fehlerhaft, so können daraus in keinem Fall irgendwelche Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Macht der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich von der Aufnahme der Anzeige in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift abhängig, so beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verlag auf Rückgängigmachung des Vertrages, Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung nicht an, wenn der Auftraggeber bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Die Frist für Reklamationen erlischt innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
  • Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Bild- und Textunterlagen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Auftraggeber von Wahlanzeigen- bzw. Wahlbeilage-Aufträgen trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Werbung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zur Verleihung vorgesehenen Beilagen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifes. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.
  • Vorschriften für Platzierung, Satzanordnung und Erscheinungsdaten sind nur bindend, wenn sie vom Verlag bestätigt wurden. Der Verlag behält sich die Ablehnung bestimmter Platzvorschriften und ungeeigneter Anzeigen ausdrücklich vor. Die Platzierungsaufschläge gelten für Grund- und Ortspreise. Abbestellungen müssen schriftlich und rechtzeitig vor dem Anzeigenschlusstermin erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abbestellung einer Anzeige werden die entstandenen Satzkosten berechnet.
  • Sind etwaige Mängel an Druckunterlagen nicht sofort, sondern erst bei Druckvorgang erkennbar, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keinerlei Ansprüche. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinerlei Anspruch für den Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
  • Bei Zifferanzeigen ist der Auftraggeber verpflichtet, die den Angeboten beigegebenen Anlagen zurückzusenden. Eine Gewähr für rechtzeitige Weitergabe von Angeboten auf Zifferanzeigen wird nicht übernommen. Schadensersatzansprüche wegen Verlust oder verzögerter Aushändigung derartiger Angebote sind ausgeschlossen. Angebote von Vermittlern oder geschäftliche Anpreisungen werden nicht weitergeleitet.
  • Der Verlag übernimmt keine Gewähr und keine Haftung dafür, dass Fremdbeilagen mit einer bestimmten Nummer oder einer bestimmten Ausgabe verteilt werden. Es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrags schriftlich davon abhängig macht oder ihm eine schriftliche ausdrückliche Zusicherung erteilt wird. Wird die Bedingung oder die Zusicherung nicht erfüllt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Minderung des Beilagenpreises. Kein Schadensersatzanspruch wird geleistet für zu früh, für zu spät oder nicht richtig beigelegte Beilagen. Werden Beilagen in Ausgaben übernommen, für die sie nicht bestellt sind, so ergeben sich daraus keinerlei Forderungen, weder für den Besteller noch für den Verlag. Ausschluss von Beilagen konkurrierender Firmen kann nicht zur Bedingung gemacht werden. Platzierungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie vom Verlag schriftlich bestätigt worden sind. Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nicht verbindlich übernommen werden.
  • Auf Anzeigen für Verlagserzeugnisse wird ein Kollegenrabatt von 10% auf den Grundpreis gewährt, wenn die Aufträge von Verlag zu Verlag abgewickelt werden.
  • Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise, Sonderformate, entsprechend den besonderen Gegebenheiten, festzulegen. Auch im Übrigen behält sich der Verlag die Gewährung von Rabatten vor.
  • Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Aussperrung, Beschlagnahme und dergleichen, ist der Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz entbunden.
  • Für Anzeigen, die bereits entgegengenommen bzw. bestätigt wurden, behält sich der Verlag die spätere Ablehnung vor, wenn diese gegen das Interesse des Verlags verstoßen.
  • Anzeigen- und Beilagenaufträge von Firmen des im Verbreitungsgebiet ansässigen Einzelhandels, Handwerks und Gewerbes, worunter auch selbstständig werbende Filialbetriebe fallen, werden zum ermäßigten Grundpreis berechnet.
  • Verkaufsagenturen, Verkaufsstellen und Zweigniederlassungen von überregionalen Verkaufsorganisationen, deren Insertion zentral verwaltet wird, sind keine ortsgebundenen Einzelhandelsgeschäfte im Sinne der Preisliste. Das Entscheidungsrecht darüber hat ausschließlich der Verlag. Bei Vermittlung von lokalen Anzeigen von Einzelhandel, Handwerk und Gewerbe durch Werbeagenturen muss der Grundpreis in Anrechnung gebracht werden. Ein Provisionsanspruch besteht nur dann, wenn der Werbungsmittler, die Annahmestelle oder Agentur alle mit der Auftragsabwicklung zusammenhängenden Arbeiten selbst durchführt.
  • Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen für die gleiche oder gegenüberliegende Seite kann grundsätzlich nicht zugesagt werden.
  • Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten,Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
  • Zur Vermeidung von Verwechslungen mit privaten Anzeigen müssen gewerbliche Anzeigen als solche erkennbar sein.
  • Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinem anderen Zweck als zu den Vertragszwecken verwendet (gem. § 26, Abs. 1, und § 34, Abs. 1, Bundesdatenschutzgesetz).
  • Gestaltungswünsche von Anzeigen, die außerhalb der technischen Möglichkeiten des Verlages liegen, werden an eine Repro-Anstalt weitergeleitet. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
  • Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Anzeige auch in Onlinediensten erscheint.

 


Für die digitale Übermittlung von Druckunterlagen

  • Digitale Druckunterlagen sind solche, welche direkt oder per Fernübertragung (z. B. E-Mail, FTP-Server) bzw. per Datenträger (z. B. USB-Stick, CD-ROM), an den Verlag papierlos übermittelt werden.
  • Unerwünschte Druckresultate (z. B. fehlende Schriften, falsche Rasterweite), die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen zurückführen lassen (siehe „Anlieferung Druckdaten, Technische Hinweise“ in dieser Preisliste), führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, insbesondere zu keinem Preisminderungsanspruch.
  • Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen dürfen nur geschlossene Dateien mit inkludierten Schriften verwendet werden, also solche Dateien, an denen der Verlag inhaltlich keine Möglichkeiten der Veränderung hat.
  • Bei offenen (veränderbaren) Dateien, die z. B. mit Adobe InDesign, Adobe Photoshop, Adobe Illustrator, QuarkXPress usw. erstellt wurden, kann der Verlag für die inhaltliche Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden.
  • Anzeigen werden vom Lektorat nicht Korrektur gelesen.
  • Bei Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.
  • Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, der Kunde kann hieraus keinerlei Gewährleistungsrechte geltend machen, insbesondere keinen Preisminderungsanspruch.
  • Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich zudem vor, den Kunden auf Schadensersatz zu verklagen, wenn durch solche durch den Kunden infiltrierten Computerviren dem Verlag Schäden entstehen.

Stand: Januar 2023

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der OVB MEDIA Sales GmbH für Online-Werbung

1. Werbeauftrag

1.1 „Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel eines Werbungtreibenden („Auftraggebers“) in von der Firma OVB Media Sales GmbH (nachfolgend „Anbieter“ genannt) vermarkteten Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere Internetangeboten der Mediengruppe OVB Media, zum Zweck der Verbreitung. Werbung für Waren bzw. Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden innerhalb eines Auftrags bedürfen einer gesonderten schriftlichen oder durch e-mail geschlossenen Vereinbarung. 1.2 Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien und andere Medien beziehen, gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das betreffende Medium entsprechend.

2. Vertragsschluss, Kündigung

2.1 Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Eine zugesandte Auftragsbestätigung ist auch ohne Unterschrift vollständig gültig, sofern binnen 14 Tagen kein Einspruch seitens des Auftraggebers erteilt wurde. 2.2 Aufträge durch Werbungsmittler und Werbeagenturen werden vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung in deren Namen und auf deren Rechnung angenommen. 2.3 Die Aufhebung und die Kündigung des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2.4 Kündigung Produkt „FacebookAds“. Der Auftraggeber kann das Produkt FacebookAds jederzeit zum Monatsende kündigen und hat bis zum Ablauf seines monatlichen Abrechnungszeitraums weiterhin die Möglichkeit, FacebookAds zu nutzen. Der Anbieter gewährt keine Rückerstattungen oder Gutschriften für nicht vollständig genutzte Monate. Um zu kündigen, benachrichtigt der Auftraggeber den Anbieter per Mail unter „kuendigung@ovb24.de“. Wenn der Auftraggeber das Produkt FacebookAds kündigt, wird seine Anzeigenauslieferung am Endes des laufenden Abrechnungszeitraums automatisch gestoppt. Über den Laufzeitzyklus wird der Auftraggeber in der ihm zugesandten Bestätigungsmail informiert. 2.5 Kündigung Produkt „Onlinemarketing: Facebook-Marketing und Google Adwords“. Die Mindestlaufzeit beträgt 3 Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 3 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend. 2.6 Kündigung Produkt „Onlinemarketing: Webseite“. Die Mindestlaufzeit beträgt 24 Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 3 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend.

3. Abwicklung der Aufträge

3.1 Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die gebuchten Schaltzeiten so rechtzeitig abzurufen, dass sie innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abgewickelt werden können. Wird das Recht zum Abruf innerhalb dieser Zeit nicht ausgeübt, verfällt der Anspruch nach Ablauf des Jahres ersatzlos. Die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung bleibt hiervon unberührt. 3.2 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten; dies gilt insbesondere auch, wenn die gebuchten PageImpressions nicht erreicht wurden. Der Auftraggeber hat – wenn nichts anderes vereinbart – rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird. Bei Insolvenz entfällt jeglicher Nachlass. 3.3 Die vereinbarten Zeiten für die Platzierung der Online-Werbemittel werden vom Anbieter nach Möglichkeit eingehalten. Kann ein Werbemittel wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen vom Anbieter nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischen Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt online präsentiert werden, so ist der Anbieter berechtigt, die Online-Präsentation des Werbemittels vorzuverlegen oder nachzuholen. Davon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Online-Präsentation handelt. 3.4 Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden; es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Konkurrenten des Auftraggebers während des gleichen Zeitraums und auf derselben Internetseite Werbung schalten.

4. Platzierung

4.1 Die Aufnahme von Werbemitteln auf bestimmten Seiten oder an bestimmten Stellen erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Werbemittel an einer bestimmten Stelle erscheinen soll, und dies vom Anbieter schriftlich oder in Textform bestätigt worden ist. Rubrizierte Werbemittel erscheinen in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. 4.2 Wenn dem Auftrag keine verbindliche Festlegung für die Platzierung der Werbemittel zugrunde liegt, werden die Werbemittel im Einvernehmen der Parteien platziert. Ist ein solches Einvernehmen nicht herstellbar oder sind die Vorstellungen des Auftraggebers nicht zu realisieren, entscheidet der Anbieter nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers über die Platzierung. Eine Umplatzierung des Werbemittels innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist möglich, wenn durch die Umgestaltung kein wesentlicher Einfluss auf die Werbewirkung des Werbemittels ausgeübt wird.

5. Kenntlichmachung von Werbemitteln

Werbemittel werden vom Anbieter durch Zusätze als solche kenntlich gemacht, wenn aus der Platzierung oder aufgrund der Gestaltung des Werbemittels deren werbliche Absicht nicht deutlich genug hervorgeht.

6. Ablehnungsbefugnis

Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen bzw. zu sperren, wenn der Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder die Veröffentlichung der Werbung für den Anbieter unzumutbar ist. Dies gilt auch für einzelne Werbemittel im Rahmen eines Abschlusses. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Darüber hinaus kann der Anbieter eine bereits veröffentlichte Werbung zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte in der Werbung selbst beziehungsweise hinter der Werbung oder durch die Verweise (Link) vornimmt, und hierdurch die Voraussetzungen von Satz 1 dieser Ziffer erfüllt werden.

7. Datenanlieferung

7.1 Der Auftraggeber ist für die vollständige Anlieferung einwandfreier und geeigneter Werbemittel verantwortlich, die den Vorgaben des Anbieters entsprechen. Die Werbemittel müssen spätestens sieben Werktage vor Beginn der Schaltung angeliefert werden. Entsprechendes gilt für die vom Auftraggeber mitzuteilenden Online-Adressen, auf die das Werbemittel verweisen soll. Bei nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Anlieferung eines Werbemittels übernimmt der Anbieter keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels und der Anspruch des Anbieters auf Zahlung der Vergütung bleibt unberührt. 7.2 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Werbemittel länger als einen Monat nach Ende des Schaltzeitraums aufzubewahren. 7.3 Kosten für die Anfertigung bestellter Werbemittel sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

8. Verantwortlichkeit des Auftraggebers

8.1 Mit Erteilung des Auftrags bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er sämtliche Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den Werbemitteln innehat, die zur Online-Vermarktung erforderlich sind. Er verpflichtet sich, dem Anbieter die für eine etwaige Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen. 8.2 Im Verhältnis zum Anbieter trägt der Auftraggeber die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Werbung zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Daten. Dem Auftraggeber obliegt es, den Anbieter von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Ausführung des Auftrags gegen den Anbieter erwachsen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Aufträge und Werbemittel daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Führt der Inhalt der Werbemittel zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, hat der Auftraggeber die Kosten der Veröffentlichung nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste zu tragen. 8.3 Der Auftraggeber übernimmt ebenfalls die Verantwortung für den ordnungsgemäßen technischen Zustand der angelieferten Daten. Für Schäden/Folgeschäden aus fehlerhaften Daten oder aufgrund von Viren, Würmern, Trojanern oder anderen Schadensquellen, die in den angelieferten Daten enthalten sind, haftet der Auftraggeber gegenüber dem Anbieter. Sind etwaige Mängel bei den Werbe-Unterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche, bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. 8.4 Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

9. Gewährleistung des Anbieters

9.1 Der Anbieter gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Produkt zu erstellen. Eine Gewährleistung erfolgt nicht bei unwesentlichen Fehlern. 9.2 Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch Rechnerausfall bei Dritten (z.B. anderen Providern) durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. 9.3 Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als zehn Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 9.4 Der Auftraggeber hat bei fehlerhafter Veröffentlichung der Werbung Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzschaltung, aber nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Werbung beeinträchtigt wurde. Ist eine Ersatzwerbung im Hinblick auf den Inhalt der Werbung nicht möglich, lässt der Anbieter eine ihm für die Ersatzwerbung gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber in dem genannten Umfang Anspruch auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. 9.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Online-Werbung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und dem Anbieter Mängel innerhalb von drei Tagen nach erstmaliger Schaltung unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Nichtkaufleute haben dem Anbieter offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach erstmaliger Schaltung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Erfolgt keine fristgemäße Mängelanzeige, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

10. Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letztgenannten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. 10.2 Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

11. Leistungsstörungen

Fällt die Durchführung eines Auftrags softwarebedingt oder aus technischen Gründen, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren, vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen aus, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.

12. Preisliste

12.1 Onlinewerbung wird nach der jeweils gültigen Preisliste des Anbieters abgerechnet. Der Preis ist die Vergütung für die Schaltung der Online-Werbung. Sämtliche Preise lt. Preisliste verstehen sich als Nettopreise. Eventuelle Produktionskosten werden gesondert berechnet, sofern keine anderen Absprachen bestehen. 12.2 Preisänderungen gegenüber Unternehmen im Rahmen eines laufenden Abschlusses werden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ein einmaliges Kündigungsrecht. Der Auftraggeber muss dieses Kündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe durch den Anbieter schriftlich ausüben. Die Kündigung erfolgt zum Zeitpunkt der Preisänderung. 12.3 Preisänderungen beim Produkt „FacebookAds“. Der Preis für das Produkt FacebookAds unterliegt möglicherweise gelegentlichen Änderungen; über jegliche Änderungen der Preise wird der Anbieter jedoch mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail informiert. 12.4 Der Anbieter behält sich das Recht vor, für Werbemittel an Plätzen oder mittels Werbeformen, die nicht als Belegungsmöglichkeit in der Preisliste aufgeführt sind, von der Preisliste abweichende Sonderpreise festzulegen. 12.5 Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Anbieters zu halten. Die vom Anbieter gewährte Mittlervergütung, die sich aus dem Kundennetto (nach Abzug von Rabatt, Boni, Mängelnachlass) errechnet, darf an den Werbungtreibenden weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. 12.6 Unsere Printmediadaten findet man unter dem folgendem Link.

13. Rechnungsstellung und Zahlungsarten

13.1 Die Rechnungsstellung erfolgt sofort nach Vertragsabschluss, spätestens aber vierzehn Tage nach erstmaliger Veröffentlichung des Werbemittels. Übersteigt die Belegungsdauer einen Monat, wird vor Beginn einer Belegungsdauer eine Rechnung über den kommenden Belegungszeitraum gestellt. 13.2 Der Anbieter behält sich ferner das Recht vor, die Berichtigung (Gutschriften, Nachberechnungen) fehlerhafter Auftragsabrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung vorzunehmen. 13.3 Für elektronische Bezahlsysteme gelten jeweils gesonderte Bedingungen.

14. Rechnungsstellung und Zahlungsarten Produkt „FacebookAds“

14.1 Rechnungsstellungs-Zyklus. Die Anzeigengebühr für den Dienst des Anbieters wird monatlich von der vom Auftraggeber angegebenen Zahlungsart abgebucht. Der Zahltag entspricht dabei stets dem Tag des Monats, an dem die kostenpflichtige Anzeigenbuchung des Auftraggebers begonnen hat. In einigen Fällen kann sich das Zahlungsdatum des Auftraggebers ändern. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betrag nicht von der Zahlungsmethode des Auftraggebers abgebucht werden konnte. 14.2 Zahlungsarten. Der Auftraggeber autorisiert den Anbierter, die ausstehenden Anzeigengebühren weiterhin von der jeweils gültigen Zahlungsart abzubuchen, sofern dem Anbieter keine fristgerechte Kündigung vorliegt. Für offene Beträge ist der Auftraggeber auch bei einer Kündigung nach wie vor verantwortlich.

15. Rechnungsstellung und Zahlungsarten Produkt „Onlinemarketing: Facebook-Marketing, Google Adwords und Webseiten“

15.1 Rechnungsstellungs-Zyklus. Die laufenden monatlichen Kosten werden quartalsweise oder wahlweise monatlich zum Stichtag der Onlinestellung der Kampagne bzw. der Webseite von dem Auftraggeber angegebenen Konto mittels dem erteilten Sepa-Lastschriftmandats abgebucht. Die einmaligen Einrichtungskosten werden bei der Einrichtung vor der Onlinestellung der Kampagne bzw. Webseite abgebucht. Die ausstehenden Beträge werden weiterhin von dem angegebenen Konto abgebucht, sofern der OVB Mediasales GmbH keine fristgerechte Kündigung vorliegt.Für offene Beträge ist der Auftraggeber auch bei einer Kündigung nach wie vor verantwortlich.

16. Zahlungsverzug und Stundung

16.1 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Werbeschaltungen ohne Rücksicht auf das ursprünglich vereinbarte Zahlungsziel Vorauszahlung verlangen. Dasselbe gilt beim Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers. 16.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift des Betrages auf dem Bankkonto des Anbieters an. Eingehende Zahlungen werden zunächst mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptsache verrechnet. 16.3 Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber aufgrund ausstehender Leistungen aus anderen Aufträgen mit dem Anbieter ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen den Anbieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

17. Provisionsanspruch

Eine Provision wird nur von durch den Anbieter anerkannten Werbemittlern vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird, ihm die Beschaffung von Texten bzw. Daten obliegt und eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorgelegt werden kann, aus der sich die Werbemittlertätigkeit ergibt. Dem Anbieter steht es frei, Aufträge von Werbemittlern / Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Mittlertätigkeit bestehen.

18. Datenschutz

18.1 Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. 18.2 Der Anbieter ist berechtigt, Werbeumsätze und vergleichbar relevante Daten des Auftraggebers auf Produktebene in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken selbst zu nutzen oder an anerkannte Marktforschungsunternehmen und/oder an Unternehmen, die sich mit der Erhebung und Auswertung solcher Informationen beschäftigen, weiterzuleiten. Ist der Auftraggeber dazu nicht bereit, hat er dies dem Anbieter bei Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen. 18.3 Sollte der Auftraggeber durch Verwendung spezieller Techniken, wie z.B. dem Einsatz von Cookies oder Zählpixeln, Daten aus der Schaltung von Werbemitteln auf den Onlineangeboten des Anbieters gewinnen oder sammeln, sichert der Auftraggeber zu, dass er bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten wird. Setzt der Auftraggeber Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch dieser die jeweiligen Vorgaben einhält.

19. Chiffrewerbung

19.1 Für den Fall, dass Chiffrewerbung geschaltet werden kann, werden die Eingänge vier Wochen aufbewahrt oder gespeichert. Zuschriften, die in dieser Zeit nicht abgeholt oder abgerufen werden, werden vernichtet bzw. gelöscht. 19.2 Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 gr) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen werden nicht entgegengenommen.

20. Konzernrabatt

Für die Gewährung eines Konzernrabattes für Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Der Anbieter gewährt Konzernrabatt nur bei privat-wirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen. Dies gilt nicht für den Zusammenschluss verschiedener selbständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

21. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle einer unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Vertragsparteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

22. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Rosenheim. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Anstalten ist bei Klagen Gerichtsstand Rosenheim. Soweit Ansprüche vom Anbieter bzw. von der Firma OVB Media Sales GmbH nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Rosenheim vereinbart.

23. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.